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Sachsen: So gut wie keine Unterstützung von Baugemeinschaften und Kleingenossenschaften durch das Land

Als sehr kleines Weihnachtsgeschenk hat Markus Ulbig MdL als Chef des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren gestern die Antworten auf die beiden kleinen Anfragen des Abgeordneten Wolfram Günther von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen veröffentlicht:

KlAnfr Wolfram Günther Drs 6/3392
Unterstützung von Baugemeinschaften mit genossenschaftlichem Eigentum als Selbstnutzer-Kleingenossenschaften in Sachsen
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=3392&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1

KlAnfr Wolfram Günther Drs 6/3393
Unterstützung von Baugemeinschaften in Sachsen
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=3393&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1

Interessant ist hierbei vor allem die Antwort auf Frage 5, da das gerade von manchen Kommunen mit Verweis auf die Landesgesetzgebung anders gesehen und gehandhabt (ausschließliche Ausschreibung im
Höchstpreisverfahren) wird:

Welche Möglichkeiten haben sächsische Kommunen, bei der Veräußerung von kommunalen Grundstücken oder Immobilien Baugemeinschaften Unterstützung bei Vergabe und Verkauf zukommen zu lassen (z. Bsp. Verkauf zum Verkehrswert
der Ausschreibung, auch wenn sich bis zur Beurkundung dieser Verkehrswert erhöht hat) und welche Rechtsverordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bzw. Paragraphen der Sächsischen Gemeindeordnung stützen im Einzelnen diese kommunalen Möglichkeiten der Vergabe zum Verkehrswert?

Maßgebliche Bestimmung für die Veräußerung kommunalen Vermögens ist § 90 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), erläutert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Grundstücke (VwV kommunale Grundstücksveräußerung) vom 22. März 2004, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABI. SDr. S. S 808). Danach darf eine Gemeinde Vermögensgegenstände und somit auch Grundstücke in der Regel nur zu ihrem vollen Wert (Verkehrswert) veräußern. Im besonderen öffentlichen Interesse, insbesondere bei Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmal-Schutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen ‘Gesichtspunkten, sind hiervon Ausnahmen und somit auch Veräußerungen unter Wert zulässig. Ob eine derartige Ausnahme und insoweit ein finanzielles Entgegenkommen bei den hier angesprochenen Baugemeinschaften zur Anwendung kommt, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde beurteilt werden.

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