Sächsische Wohnraum-Richtlinie und „Woba“-Vorlage

Dresden: #WoPoDD. Sozialbürgermeisterin Kris Kaufmann begrüßt #Sozialwohnungsbau-Richtlinie und „#Woba“-Vorlage

PM Stadt Dresden: „Heute gab es in Dresden zwei wichtige wohnungspolitische Weichenstellungen. Ich begrüße die neue Landesrichtlinie sehr“, so Bürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann. Die Sächsische Staatsregierung hat auf ihrer heutigen (22. November 2016) Kabinettssitzung die Richtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum beschlossen. Der Freistaat plant mit der neuen Richtlinie in den nächsten Jahren bis zu 3 500 neue Sozialwohnungen – das entspricht etwa 220 000 Quadratmeter Wohnraum – zu fördern. Dafür stehen bis 2019 insgesamt 140 Millionen Euro zur Verfügung.

„Darauf haben wir lange gewartet. Ohne die Förderung würde es uns nicht gelingen, die vorhandenen und absehbaren Bedarfe an bezahlbarem Wohnraum in unserer Stadt zu decken“, verweist die Beigeordnete auf die Notwendigkeit des Landesprogramms. Auf der Basis der Richtlinie wird die Landeshauptstadt Dresden eigene lokale Standards für den sozialen Wohnungsbau definieren.

Von der Förderung des Freistaats soll auch die neue Dresdner Wohnungsgesellschaft profitieren. Parallel zur Entscheidung des Freistaates ist die Vorlage zur Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft GmbH & Co. KG bestätigt worden und nun an die Fachausschüsse und Beiräte überwiesen. Die Vorlage (V1441/16), die vom Geschäftsbereich Finanzen und Liegenschaften in Zusammenarbeit mit allen anderen Fachbereichen erarbeitet wurde, wird voraussichtlich am 2. März 2017 auf der Tagesordnung des Stadtrats stehen. Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat (Beschluss zu A0072/15 am 6. August 2015) seinen Willen erklärt, eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft für Dresden zu gründen. Ziel ist ein stadteigener Wohnungsbestand. Zweck und Aufgabe der Gesellschaft ist eine soziale, ökologische und ökonomische Planung, Errichtung, Betreibung und Unterhaltung von Wohngebäuden zum Zwecke der Vermietung. … .”

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