21.03.2017 – Nebenklage „Gruppe Freital“

Dresden: #SächsischeVerhältnisse. #GruppeFreital. Polizist: „Rote Fahne, weisser Kreis, mit irgendeinem Kreuz drin“ – nicht tatrelevant!

Auch wenn es weit vom Thema Wohnungspolitik und demokratische Stadtentwicklung wegführt, dieser Bericht über den aktuellen Prozess gegen Mitglieder der neonazistischen „Gruppe Freital“ beim OLG Dresden ist so bezeichnend für die sächsischen Verhältnisse, dass er bekannter werden sollte – wie auch der Blog Nebenklage „Gruppe Freital“ überhaupt:

“Am heutigen, 4. Verhandlungstag wurden Polizeibeamte des „Operativen Abwehrzentrums“ (OAZ) vernommen, also Mitarbeiter der besonderen sächsischen Abteilung zur Ermittlung in Fällen von „Politisch motivierter Kriminalität“, die mit den Ermittlungen gegen die Gruppe Freital betraut waren, bis die Bundesanwaltschaft das Verfahren an sich zog. Das Ergebnis war ernüchternd. …

Als letzter Zeuge wurde ein Beamter befragt, der unter andrem bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Wendlin leitend beteiligt war. Ihm war aufgefallen, dass die Wohnung des Beschuldigten nicht ordentlich war und überall Pyrotechnik sowie Aufkleber mit „asylfeindlichen Inhalt“ in relativ grossen Stückzahlen herumlagen. Aufkleber mit Nazimotiven bezeichnete der Beamte als „Andenken“. Kein Wunder, dass die sächsische Polizei keine Ermittlungsergebnisse zu der rassistischen Motivation der angeklagten Taten liefern und einen Organisationszusammenhang zwischen den Angeklagten ebenfalls nicht erkennen konnte.

An weitere Gegenstände von Verfahrensrelevanz in der Wohnung konnte er sich nicht erinnern. Auf die Frage nach Gegenständen mit NS-Hintergund erinnerte er sich zwar an eine rote Fahne mit weissem Kreis und „einem Kreuz“ konnte dies aber nicht spezifizieren, es könne sich aber auch um eine Hakenkreuzfahne gehandelt haben. Tatrelevanz hatte er diesem Fund nicht zugeschrieben.

Nach der Vernehmung dieser Ermittlungsbeamten, die offensichtlich keinerlei Wert auf Nachweis einer rassistischen, nationalsozialistischen Tatmotivation legten, war klar, warum die hier vorgeworfene Taten zunächst lediglich als versuchte gefährliche Körperverletzung beim Amtsgericht angeklagt werden sollten. … .”

21.03.2017