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Leipzig-#Connewitz: Bebauung des Grundstücks Wolfgang-Heinze-Straße 36 (VAGa@BUND_Leipzig und Black Label). Schriftliche Antwort der @StadtLeipzig im #srle auf Anfrage der LINKE-Stadträtin @luna_le. Antrag auf Baugenehmigung liegt nicht vor.

“Sachverhalt:

1. Wurde für das betreffende Grundstück eine Bauvoranfrage oder bereits ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Ein Antrag auf Vorbescheid oder Antrag auf Baugenehmigung liegt nicht vor.

2. Welche Möglichkeiten hat(te) die Stadt Leipzig, für das betreffende Bauvorhaben Auflagen zu erteilen oder (per Bebauungsplan) die Implementierung eines Anteils von Sozialwohnungen in das Vorhaben zu erwirken?

Die Verwaltung verweist hier auf die ausführlichere Antwort zur gleichlautenden Teilfrage der Anfrage VI-F-05687:

Die Implementierung eines Anteils von Sozialwohnungen kann nicht Gegenstand einer Auflage zur Baugenehmigung sein.

Die Möglichkeit der Ermächtigungsgrundlage eines Bebauungsplans zur Festsetzung von sozialem Wohnungsbau ist für aktuelle Bauvorhaben, die spontan für Baulücken und Brachflächen zum Genehmigungsverfahren eingereicht werden und die nach § 34 BauGB beurteilbar sind, kein geeignetes Steuerungselement.

Unabhängig davon hat aber jeder Bauherr die Möglichkeit, die Inanspruchnahme entsprechender Fördermittel für einen Anteil von Sozialwohnungen bei der Stadt zu beantragen.

3. Für wie viele Bäume auf dem Grundstück wurden Fällgenehmigungen und für wie viel qm Strauch- und Heckenfläche Entnahmegenehmigungen erteilt? Welchen Ausgleich muss der/die Bauherrin dafür leisten?

Da bisher kein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dazu auf der Ebene einer baurechtlichen Genehmigung auch noch kein Vorgang geführt worden.

4. Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Leipzig in Fällen wie diesen (Kaufinteresse durch NutzerInnen), im Sinne der NutzerInnen gegenüber den EigentümerInnen im Sinne des Erhalts der jeweiligen Nutzung zu vermitteln? An welche Stelle können sich Betroffene wenden?

Grundsätzlich haben EigentümerInnen im Sinne ihrer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz) das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken über ihr Eigentum nach freiem Willen zu verfügen.

Insofern beschränkt sich die Einflussnahmemöglichkeit der Stadt Leipzig zunächst regelmäßig auf die Überwachung der Wahrung der gesetzlichen Anforderungen.

In ausgewiesenen Sanierungsgebieten hat das ASW in besonderen Einzelfällen eine Art Vermittlerrolle zwischen aktuellen Nutzern und Eigentümern wahrgenommen. Eine allgemeine Vermittlerrolle beim ASW ist damit jedoch nicht verbunden und bei der Stadt nicht angesiedelt.”

https://ratsinfo.leipzig.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1009482