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Berlin: Senat und Polizei sind 17 #Wagenplätze bekannt. “Mehr Wagenplätze für Berlin wagen?” Schriftliche Anfrage von Katalin @die_Gennburg (LINKE) im Abgeordentenhaus und Antwort der @SenSWBerlin u.a. zu Rechtsgrundlagen und Duldung von Wagenplätzen

Katalin Gennburg und Sebastian Scheel, Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Wohnen:

“Frage 1:
Wie viele Wagenplätze existieren zurzeit in Berlin (bitte einzeln und nach Bezirken auflisten)?

Antwort zu 1:
Bei der Polizei Berlin sind mit Stand vom 22. März 2018 insgesamt 17 Wagenburgansiedlungen bekannt. …

Frage 3:
Wie viele Flächen wurden innerhalb der letzten zehn Jahre für neue Wagenplätze geschaffen?

Antwort zu 3:
Der Liegenschaftsfonds Berlin überließ dem Bezirk Pankow 2015 ein Grundstück, welches der Bezirk derzeit für die Erweiterung eines bestehenden Wagendorfes einplant. Seit 2018 ist eine Freifläche in Lichtenberg an eine Wagengruppe vermietet.

Frage 4:
In welcher Form bekennt sich der Senat zu experimentellen Wohnformen wie Wagenplätzen als schützenswertem Teil der Berliner Stadtkultur?

Antwort zu 4:
Der Senat weiß um die Existenz der Wagenplätze. Die Entscheidung über eine Duldung liegt jedoch bei dem jeweilig zuständigen Bezirk.

Frage 7:
Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht des Senats erfüllt sein für eine temporäre Nutzung von Bauland durch Wagenplätze?

Antwort zu 7:
Aus planungsrechtlicher Sicht gibt es keine und kann es keine Duldungskriterien geben. Nach Ansicht des OVG Berlin können
Wagenburgen im innerstädtischen Bereich nie rechtlich zulässig sein. Dies hat zur Folge, dass legales Wohnen im Bauwagen selbst dann nicht möglich ist, wenn ein Bezirk zur Duldung bereit ist. Eine Duldung könnte nur aus sozialpolitischen Gründen motiviert sein. Ein baurechtlicher Verstoß würde damit gleichwohl nicht hinfällig.

Frage 10:
Welchen Änderungsbedarf bei landes- oder bundesgesetzlichen Grundlagen sieht der Senat für eine Legalisierung des Wohnen in Wagen?

Frage 11:
Welche Auffassung vertritt der Senat zur Ausweisung von Sondernutzungsflächen beispielsweise für experimentelles bzw. alternatives Wohnen, wie es u. a. in Lüneburg, Kiel oder Freiburg erprobt wird?

Frage 12:
Ist aus Sicht des Senats ein Wagenplatzgesetz, wie es in anderen deutschen Städten existiert, auch für Berlin sinnvoll?

Antwort zu 10 bis 12:
Unter den derzeitigen rechtlichen Voraussetzungen scheidet jegliche Nutzung von Bauland durch Wagenplätze aus. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Berlin-Brandenburg (OVG) können Wagenburgen im innerstädtischen Bereich nicht planungsrechtlich gesichert werden (vgl. Beschlüsse vom 13.3.1998 – Az. 2 S 2.98 – sowie vom 22.1.2003 – Az. 2 S 45.02). Das OVG argumentiert, Wagenburgen seien keine „Wohnungen“ im Sinne des Baurechts, da sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet seien. Es sei vielmehr entscheidend, dass das geltende Planungsrecht, insbesondere die §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung, eine derartige, weitgehend dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende, hinsichtlich der Erfüllung der Wohnbedürfnisse allein an den autonom gesetzten individuellen Wünschen der Vereinsmitglieder ausgerichteten baulichen Nutzung von vornherein nicht vorsieht und deshalb dafür auch kein eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellendes planungsrechtliches Reglement bereitstellt. Eine solche jenseits des geltenden Planungsrechts verwirklichte Art der baulichen Nutzung kann sich deshalb in keinen nach § 34 BauGB zu beurteilenden innerstädtischen Bereich, auch nicht in einen „diffus” baulich genutzten Ortsteil, einfügen. Sobald Bebauungspläne in Kraft treten, sind die Wagenburgen wiederum aufgrund der Verwendung der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht zulässig. An Änderungen der landes- oder bundesgesetzlichen Grundlagen wird derzeit nicht gearbeitet. … .”

http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-13770.pdf