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Leipzig: #WoPoLE im #srle. @StadtLeipzig bei “#KostenderUnterkunft für #HartzIV-Beziehende völlig weltfremd: “Einer grundlegenden Überarbeitung der schon jetzt getroffenen Festlegungen im sog. Schlüssigen Konzept (DS-00687/14 vom 18.12.2014) bedarf es nicht.”

Verwaltungsstandpunkt des Dezernats Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule zum Antrag der Fraktion DIE LINKE im Stadtrat zu Leipzig “Anpassung der Kosten der Unterkunft an die aktuelle Mietpreisentwicklung” (Vorlage VI-A-05039):

Vorlage – VI-A-05039-VSP-01

X Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln

Begründung:

Einer grundlegenden Überarbeitung der schon jetzt getroffenen Festlegungen im sog. Schlüssigen Konzept (DS-00687/14 vom 18.12.2014) bedarf es nicht.

Im Schlüssigen Konzept ist festgelegt, dass eine Anpassung der Richtwerte für die angemessene Brutto-Kaltmiete anhand der jeweils aktuellen Daten des jeweiligen Mietspiegels der Stadt Leipzig erfolgen wird. Damit ist gewährleistet, dass der avisierte Zwei-Jahresturnus und die hohe statistische Qualität (Repräsentativität) eingehalten werden. Der Mietspiegel wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 558c f. BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst. Grundlage der Mietspiegelwerte sind die tatsächlichen Mietvertragsdaten (abgeschlossene Mietverträge) und nicht die vom Wohnungsmarkt avisierten Angebotsmieten.

Auf der Grundlage der durch das Amt für Statistik und Wahlen ausgewerteten Erhebungsdaten für den Mietspiegel werden die Richtwerte der Kosten der Unterkunft zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Verwendung der Originaldatensätze des Mietspiegels ermittelt. Gemäß § 22c Abs. 1 SGB II sollen die Kreise und kreisfreien Städte zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insbesondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken einzeln oder kombiniert berücksichtigen.

Damit ist die Bekanntgabe der veränderten Richtwerte immer erst nach Veröffentlichung des Mietspiegels möglich. Eine Berechnung der Werte ohne Bezug auf einen tatsächlich veröffentlichten Mietspiegel würde von den sozialgerichtlichen Instanzen nicht anerkannt.

Für die Datenerhebung und -auswertung sowie die sich daran anschließende Erarbeitung des Mietspiegels und das Verwaltungs- und Beschlussverfahren wird i.d.R. ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten benötigt. Die Datengrundlage für die Berechnung der Richtwerte der Kosten der Unterkunft ist daher regelmäßig älter als sechs Monate.

Das Ergebnis jeder Überprüfung der Höhe der Angemessenheitsgrenzen wird dem Stadtrat bereits als Informationsvorlage zur Kenntnis gegeben.