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Leipzig-#Connewitz: Neubau von “Mikroappartments” in der Bornaischen Str. 10-16. Schriftliche Antwort der @StadtLeipzig im #srle auf Anfrage der LINKE-Stadträtin @luna_le. Baugenehmigung für “Apartmenthaus mit 136 Kleinwohnungen für Studenten” wurde am 04.12.2017 erteilt

“Sachverhalt:

1. Wurde für das betreffende Grundstück eine Bauvoranfrage oder bereits ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Für das Bauvorhaben „Neubau eines Apartmenthauses mit 136 Kleinwohnungen für Studenten, mit Tiefgarage sowie einer Ladenzeile im Erdgeschoss“ wurde auf Bauantrag vom 27.02.2017 am 04.12.2017 die Baugenehmigung erteilt.

2. Welche Möglichkeiten hat(te) die Stadt Leipzig, für das betreffende Bauvorhaben Auflagen zu erteilen oder (per Bebauungsplan) die Implementierung eines Anteils von Sozialwohnungen in das Vorhaben zu erwirken?

Die Baugenehmigung selbst darf mit Nebenbestimmungen (Bedingungen oder Auflagen) nur innerhalb des gesetzlichen Prüfumfangs versehen werden, welcher sich im vorliegenden Fall nach § 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO) bestimmt. Demnach können Auflagen erteilt werden, die sich auf das sogenannte aufgedrängte Fachrecht (Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht u. a.) oder auf beantragte Abweichungen beziehen.

Die Implementierung eines Anteils von Sozialwohnungen kann demnach nicht Gegenstand einer Auflage zur Baugenehmigung sein.

Grundsätzlich ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von sozialem Wohnungsbau über einen Bebauungsplan gegeben. Die mit einem Bebauungsplan geplanten Zielstellungen können aber erst umgesetzt werden, wenn dieser in Kraft getreten ist bzw. Planreife festgestellt wurde. Dem geht ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren voraus, das an den dafür notwendigen Zeitraum gebunden ist. Durch den benötigten Planungsvorlauf ist der Bebauungsplan für das Thema sozialer Wohnungsbau für aktuelle Bauvorhaben, die spontan für Baulücken und Brachflächen zum Genehmigungsverfahren eingereicht werden und nach § 34 BauGB beurteilbar sind, kein geeignetes Steuerungselement.

3. Für wie viele Bäume auf dem Grundstück wurden Fällgenehmigungen und für wie viel qm Strauch- und Heckenfläche Entnahmegenehmigungen erteilt? Welchen Ausgleich muss der/die Bauherrin dafür leisten?

Mit der Baugenehmigung wurde der Schutz von insgesamt 22 Bäumen und ca. 30 laufenden Metern Hecke aufgehoben, d. h. deren Beseitigung genehmigt. Als Ausgleich wurde die Maßnahme mit der Auflage versehen, 25 hochstämmige Gehölze mit einem Stammumfang von 8-14 cm und 15 hochstämmige Gehölze mit einem Stammumfang von 14-20 cm anzupflanzen.

4. Welche Kenntnis hat die Stadt Leipzig dafür was „Mikroappartments“ sind und welche Mieten für diese Formate aufgerufen werden sollen?

Der Begriff „Mikroapartments“ findet sich im Antrags- und Bescheidungsgegenstand der erteilten Baugenehmigung nicht wortwörtlich wieder, hier ist von „Kleinwohnungen für Studenten“ die Rede. Gemäß den genehmigten Bauvorlagen handelt es sich um 1-Zimmer-Wohnungen mit Nasszelle, Küchenzeile/Kochnische, teilweise mit kleinem Balkon, Loggia oder Terrasse und einer Wohnfläche zwischen 16,66 und 28,37 m².

Dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege als untere Bauaufsichtsbehörde ist zu den beabsichtigten Mietpreisen für die Kleinwohnungen nichts bekannt, da in den Bauvorlagen dazu keine Angaben vorhanden sind. Für das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren besitzen sie grundsätzlich keine Relevanz.”

https://ratsinfo.leipzig.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1009481